Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15. März 2022:
Landräte erwarten Vollzugshinweise von Bund und Ländern

Bild Corona

Pressemitteilung

Bundestag und Bundesrat haben bekanntlich über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (§ 20a) beschlossen, dass grundsätzlich ab dem 16. März 2022 in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und anderen gesundheitsnahen Bereichen nur noch geimpfte oder genesene Personen tätig sein dürfen.

Im Ergebnis einer internen Abstimmung zwischen den Landräten zur angedachten Verfahrensweise stellt Michael Ziche, Präsident des Landkreistages Sachsen-Anhalt, fest:

  1. Die Landkreise appellieren dringend an die Bevölkerung, die flächendeckenden Impfangebote für Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen zu nutzen, weil damit der größtmögliche gesundheitliche Schutz gewährleistet wird.
  2. Die Regelungen über die einrichtungsbezogene Impfpflicht werden von den Landkreisen im Rahmen des geltenden Rechts umgesetzt.
  3. Für nicht geimpftes oder genesenes Personal, das in den benannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 neu tätig werden soll, besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Das Gesundheitsamt kann keine Ausnahmen zulassen.
  4. Bei nicht geimpftem oder genesenem Personal, das in den benannten Einrichtungen oder Unternehmen bereits am 15. März 2022 tätig ist, entscheiden die Gesundheitsämter unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und ggfs. mit Auflagen und Bedingungen über mögliche Betretungs- und Betätigungsverbote. Dabei ist aus Sicht der Landkreise besonders wichtig, dass die örtliche Versorgung mit gesundheitlichen und pflegerischen Leistungen trotz Pandemie gewährleistet bleibt.
  5. Die Landkreise erwarten, dass Bund und Länder schnellstmöglich Vollzugshinweise zu wichtigen Fragen abstimmen, die den Gesundheitsämtern rechtssichere Ermessensentscheidungen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ermöglichen.
26.01.2022